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nicht möglich, die Todesstrafe in eine solche Ordnung aufzunehmen. 5. Die Todesstrafe ruht mehr als jede andere auf den Begriffen von Schuld und Sühne. Diese sind aber aus den heute vertretenen Rechtsanschauungen verschwunden oder doch so sehr verblaßt, daß weithin nur noch die Begriffe der Abschreckung vom Verbrechen und der Umerziehung des Verbrechers maßgebend sind. Also fehlt der Todesstrafe die hinreichende Begründung. Was aber den Abschreckungseffekt dieser Strafe angeht, so scheint er in Wirklichkeit nicht so stark zu sein, daß er ihre Anwendung rechtfertigte. Vielleicht muß aus psychologischen Erwägungen heraus sogar von einer geheimen Anziehungskraft der Todesaussicht gesprochen werden. II. Wenn ich recht sehe, wird bei der Erörterung des Problems der entscheidende Zusammenhang meistens außer acht gelassen. Die Beantwortung der Frage, ob es richtig – zulässig, wesensgemäß, geboten – sein könne, daß unter bestimmten Bedingungen eine menschliche Instanz über das Leben-Dürfen bzw. Sterben-Müssen eines Menschen urteile, setzt einen Maßstab voraus. Von solchen Maßstäben werden genannt: der ethisch-rechtliche, nämlich der einer Entsprechung von Schuld und Sühne. Weiter der soziologische, nämlich der der Ordnungswirkungen. Endlich der geschichtliche, nämlich die Weise, wie heute, nach allem seither Geschehenen, die rechtliche Praxis ausfallen würde bzw. wie sie von der Allgemeinheit empfunden werden müßte. Dabei wird aber meistens der entscheidende Gesichtspunkt übersehen, nämlich: Soll ein Urteil über Leben und Tod als innerlich menschlich und sittlich möglich bzw. gemäß empfunden werden, dann muß der, der es ausspricht, bzw. die Ordnung, | ||
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