Romano Guardini Online Konkordanz
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Das Recht des werdenden Menschenlebens
Zur Diskussion um den § 218 des Strafgesetzbuches *1

Vorbemerkung
Man hat mich von ärztlicher Seite aufgefordert, einen Beitrag zu der Frage zu geben, die so viele beschäftigt und die in der Diskussion um den 5 218 des Strafgesetzbuches zum Ausdruck kommt. Ich habe mich lange bedacht, ob ich der Aufforderung nachkommen könne, denn der Einwand lag nahe, über jene Frage zu sprechen, sei Sache der Fachleute, der Mediziner, Sozialwissenschaftler und Juristen. Dann wurde mir deutlich, wie entschieden sie die Grenzen der Fachprobleme nach allen Seiten überschreitet, weil sie das ganze Verhältnis des Einzelnen zur Gesellschaft, ja den Grundcharakter der menschlichen Existenz überhaupt betrifft. Von hier aus hat aber jeder das Recht, zu ihr Stellung zu nehmen - um so mehr, wenn er von seinem Berufe her, als Philosoph und Theologe, auf die allgemeinen Probleme des Daseins ausgerichtet ist.
Dieser Beitrag wird sich jeder Aussage enthalten, die ein Fachwissen voraussetzt. Wenn sie auf biologische Probleme zu sprechen kommt, wird sie es nur so tun, wie es dem Philosophen von dem ihm sichtbaren Phänomen her möglich ist.
Sie wendet sich an einen breiten Leserkreis; so verzichtet sie darauf, die im engeren Sinne christlichen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen. Was sie voraussetzt, ist die Ehrfurcht vor dem Menschen und die Verantwortung für seine Würde; dazu den Willen, wenn Forderungen erhoben werden, auch deren Konsequenzen zu sehen, und nicht nur die nächsten
*1 Dieser Beitrag erschien zuerst im Rainer-Wunderlich-Verlag Hermann Leins Stuttgart und Tübingen [1949]. Der Abdruck erfolgt hier mit freundlicher Erlaubnis des Verlags.

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